Wenn die Darmstädter Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan A 43 als Satzung beschlossen hat und dieser bekannt gemacht wurde, ist der Plan ein im ganzen Stadtgebiet geltendes Gesetz, eine Norm. Dieses örtlich geltende Gesetz kann nur mit einer Normenkontrollklage zu Fall gebracht werden. Sollte die Stadt inzwischen eine Baugenehmigung erteilen, wäre eine Anfechtungsklage dagegen notwendig, um die Klageberechtigung gegen den Bebauungsplan nicht zu verlieren. Die Kostenrisiken der Gerichtsverfahren können hinsichtlich der Gerichtskosten und der Rechtsanwaltskosten der Gegenseite recht genau berechnet werden. Nachfolgend wird von einer Streitwertfestsetzung von 15.000 EUR für das Normenkontrollverfahren ausgegangen. Hinzu kommen noch etwaige Auslagen (z.B. Reisekosten im Kontext von Gerichtsterminen).

Eine Normenkontrollklage muss innerhalb eines Jahres beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingereicht werden. Klageberechtigt ist jeder, der von dem Plan unmittelbar betroffen ist, wie in unserem Fall ein unmittelbarer Nachbar. Dieser muss die Verletzung eigener, nachbarschützender Rechte geltend machen, Aspekte einer Rücksichtslosigkeit bezogen auf die geplanten Baulichkeiten und Nutzungen darlegen und ggf. einen Rechtsverstoß des Bebauungsplanes gegen höheres Recht nachweisen. Mit der Fertigung der Klageschrift und Wahrnehmung der Gerichtstermine muss er einen beim Gericht zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen.

Die Normenkontrollklage hat keine aufschiebende Wirkung, d.d. es könnten Fakten geschaffen werden z. B. durch Baubeginn. Daher ist es ggf. notwendig einen einstweiligen Rechtsschutz (Eilantrag) zu beantragen, damit der Bebauungsplan unwirksam bleibt und keine Baugenehmigung erteilt werden
kann. Für Normenkontrollklage und Eilantrag werden an Gerichts- und Rechtsanwaltskosten der Gegenseite ca. 13.000 EURO anfallen.

Eine Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung wird erforderlich, wenn die Normenkontrollklage noch nicht entschieden ist. Sie muss beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Klageberechtigt ist auch hier ein unmittelbarer Nachbar. Da auch die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, wäre es ggf. notwendig, einen Baubeginn mit einem erfolgreichen Eilantragsverfahren zu unterbinden. Waren Klage und Eilantrag erfolglos, kann beim Oberverwaltungsgericht zusätzlich geklagt werden. Für Anfechtungsklage und Eilantrag in beiden Instanzen werden an Gerichts- und Rechtsanwaltskosten der Gegenseite ca. 14.000 EURO anfallen.

Die eigenen Rechtsanwaltskosten des Klägers hängen von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles und insbesondere von dem vom Mandanten gewünschten (bzw. finanzierbaren) Aufwand ab, der im Verfahren betrieben werden soll bzw. kann. Diese Rechtsanwaltskosten werden aufgrund
vorliegender Erfahrungswerte auf 12.000 bis 35.000 EURO geschätzt.

Die Finanzierung der Gesamtkosten von ca. 39.000 bis 62.000 EURO, d.h. im Mittel etwa 50.000 EURO soll über Spenden erfolgen, die auf einem gesonderten Konto eingezahlt werden und nur dem Kläger zur Verfügung stehen.