Es war zu erwarten, dass die Stadt sich selbst bescheinigen wird, rechtmäßig gehandelt zu haben. Die IGAB freut sich darüber, dass die Stadt die in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) genannten Grenzwerte von 1200 m² Geschoßfläche bzw. 800 m² Verkaufsfläche bestätigt hat, die zu einer Sondergebietsausweisung hätten führen müssen. In diesem Kontext wären dann auch die für oder gegen ein Sondergebiet sprechenden Argumente öffentlich geworden, was nachweislich der Stellungnahme der Stadt nicht erfolgt ist. Statt dessen argumentiert sie nun mit Kriterien im Genehmigungsverfahrens die – eine bloße Behauptungerfüllt sein sollen, aber nicht verifiziert werden können, da nicht veröffentlicht. Die Stadt hat als einzigen Punkt die Auswirkungen auf den Verkehr genannt und behauptet, dies geprüft zu haben. Verwunderlich ist dabei jedoch, dass mit Ausnahme sonntags, ganztägig Autoverkehr von der B3-Umgehung kommend über den Aldiparkplatz nach Arheilgen und über die Jakob-Jung-Straße Richtung Kranichstein und Messel fließt, was nicht akzeptabel ist. Die Sondergebietsausweisung an sich hat die Stadt, was die Rechtsförmlichkeit angeht, offensichtlich mit Absicht unterlassen, um sich mit den planungsrechtlichen Möglichkeiten bezüglich der Art der baulichen Nutzung sowie Gründen und Ergebnissen der Prüfung schädlicher Auswirkung nicht öffentlich auseinandersetzen zu müssen.

Bei der notwendigen Prüfung der Ausnahmekriterien geht es jedoch nicht nur um die Bewertung der Verkehrsauswirkungen, sondern vielmehr um eine ganze Palette der Zulässigkeitskriterien, die im Leitfaden der Fachkommission Städtebau genannt werden. Da der ALDI-Markt an der Schorlemmerstraße in einem ausgewiesenen Mischgebiet (Bebauungsplan A 24.1) liegt, ist die Erweiterung der Verkaufsfläche von 745 m² auf ca. 1.160 m² weder mit dem geltenden Bebauungsplan noch mit dem Leitfaden der Fachkommission Städtebau in Einklang. Dieser Markt liegt keineswegs innerhalb des Stadtteilzentrums und der Standort kann überhaupt nicht als städtebaulich integriert bezeichnet werden. Auch liegen neben den geschilderten Verkehrsproblemen sehr wohl negative Auswirkungen auf die angrenzenden Wohngebiete vor, unter anderem wegen des hohen Verkehrsaufkommens bei ständig erweiterten Öffnungszeiten. Als der Markt eröffnet wurde, war samstags um 14 Uhr Betriebsende und die geschlossenen Tore garantierten den Anwohnern von da an Ruhe für das Wochenende. Auch genügt ein Blick in den Markt um festzustellen, dass das nicht nahversorgungsrelevante Sortiment sehr wohl mehr als 10% der Gesamtverkaufsfläche in Anspruch nimmt, ein weiteres Kriterium, das einer Ausnahmegenehmigung entgegen stand.

Nicht anders sieht es bei dem an der Reitbahn geplanten Discountmarkt aus. Auch hier liegt die geplante Verkaufsfläche mit 1.050 m² erheblich über dem Grenzwert von 800 m² gemäß BauNVO. Sowohl die laut Schallgutachten für den Marktbereich angesetzte Mischgebietsausweisung als auch wesentliche negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des Leitfadens der Fachkommission Städtebau stehen der Genehmigung des geplanten Vorhabens und damit des vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 entgegen.. Es ist von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen, sowohl bezüglich der auf die Nachbarschaft einwirkenden Immissionen aufgrund stärkeren Zu- und Abfahrtsverkehrs als auch wegen Störungen benachbarter Wohnbereiche. Es wird zu Verkehrsbehinderungen infolge Staus bei der Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage kommen, der Geradeausverkehr wird bei Manövern zur LKW-Andienung aufgrund des geringen Straßenquerschnitts behindert und es sind Staus an Verkehrsknotenpunkten zu erwarten. Auch sind negative Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung zu befürchten, da das entstehende Überangebot im Bereich Grundversorgung mit Lebensmitteln zu Geschäftsaufgaben (Hofläden) führen wird. Durch die örtliche Konzentration in Arheilgen sind negative Auswirkungen auf die dringend notwendige Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereichs im benachbarten Stadtteil Wixhausen zu erwarten. Auch ist von negativen Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen, da sich das Vorhaben in den gegebenen städtebaulichen Rahmen (Bebauungsplan A 7.1) nicht einfügt, im Kontext der umgebenden Bebauung einen Fremdkörper darstellt und bezüglich Bauvolumen und Inanspruchnahme unbebauter Freiflächen als maßstabslos zu bezeichnen ist. Letztlich sind negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt mit dem Vorhaben verbunden, denn durch Zusatzverkehr, Überbauung vorhandener Grünflächen, Absperrung der Frischluftzufuhr wird sich das Kleinklima verändern.

Weder die Genehmigung der Erweiterung des Marktes an der Schorlemmerstraße noch die geplante Platzierung eines Discounters im Arheilger Ortskern sind in Bezug auf die Bestimmungen der BauNVO und des Leitfadens der Fachkommission Städtebau fachlich nachvollziehbar und nur mit einem besonderen Entgegenkommen der städtischen Entscheider zu erklären, mit dem nicht jeder Bauherr rechnen kann.