Der von dem Arheilger Kläger beauftragte Rechtsanwalt hat gegenüber der Stadt Darmstadt die Verletzung von Vorschriften, die bei der Aufstellung des Bebauungsplanes A43 zu beachten sind, gerügt und die Stadt aufgefordert, den Bebauungsplan bis zum 10. März außer Vollzug zu setzen. Sollte das nicht der Fall sein, hat der Rechtsanwalt bereits den Auftrag, einen Normenkontrollantrag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu stellen. Dann gilt wieder der Bebauungsplan A 7.1 als Rahmen für eine zum historisch bedeutenden Arheilger Ortskern passende Bebauung in der Baulücke oder es gibt ein neues Bauleitplanverfahren.

Gerügt werden zunächst einige formale Fehler:
1.) Bekanntmachungsfehler in der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan A 43 im Darmstädter Echo am 4.3.2022.
2.) Fehler in der Einschränkung der Einsichtnahme in den Bebauungsplan , weil sie nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung angeboten wurde.
3. ) Fehlen der zusammenfassenden Erklärung über die Abwägungsentscheidungen bezüglich der Umweltbelange und der Ergebnisse der Öffentlichkeits – und Behördenbeteiligung.
4.) Nichtzulassung der Möglichkeit der Abgabe von Stellungnahmen zur Niederschrift bei der Offenlage des Bebauungsplan -Entwurfs, obwohl dies gesetzlicher Mindeststandard ist.
5.) Offenlage des Bebauungsplan s ohne Vorhaben – und Erschließungsplan.
6.) Unklarheit in wieweit die Änderung des Entwurfs nach der Offenlegung des Bebauungsplans nicht doch so wesentlich war, dass die Öffentlichkeit hätte erneut beteiligt werden müssen.

Zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes A 43 führen nicht nur formale sondern auch inhaltliche Fehler:
1.) Ganz offensichtlich fehlerhafte Anwendung der nicht ganz einfachen Bestimmungen über das Sonderrecht des vorhabenbezogenen Bebauungsplans indem im A 43 zwei sich ausschließende Möglichkeiten kombiniert wurden. Im vorliegenden Fall ist die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung unbestimmt.
2.) Widerspruch zum zuvor geltenden Bebauungsplan A 7.1 auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung so dass keine sinnvolle städtebauliche Ordnung herstellt wird. Der A 43 ist mit dem Vorgängerbebauungsplan A 7.1 nicht abgestimmt und es verbleibt ein irreparabler planerischer Torso.
3.) Verstoß gegen das Entwicklungsgebot, da das Gebiet im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt ist. Ein großflächiger Einzelhandelsmarkt mit erhöhtem Publikums – und Warenverkehr läuft der Zweckbestimmung eines Wohngebiets zuwider, welches auf größtmögliche Wohnruhe angelegt ist.
4.) Verkauf der städtischen Grundstücke für das Vorhaben ohne dafür gültiges Planungsrecht zu haben, was eine unzulässige Vorwegbindung der Verwaltung bedeutet, so dass keine gerechte Abwägung mehr stattgefunden hat.
5.) Fehlende Bekanntmachung des Vorhaben und Erschließungsplans zusammen mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan . Auch er muss als Satzung bekannt gemacht werden, denn der Vorhabenplan ist Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und mit ihm ein gemeinsames Planwerk.
6.) Unklarheit über die konkreten Maßnahmen, die im Planbereich an den Erschließungsstraßen vor und hinter dem Baugrundstück durchgeführt werden müssen.
7) Fehlerhafte Angabe der Ermächtigungsgrundlage , denn das Baugesetzbuch in der Fassung von 2022 und nicht von 2020 war Grundlage des Satzungsbeschlusses zum A 43. Die IGAB sieht sich in ihrer Kritik gegen das Vorhaben bestätigt. Der Bebauungsplan für den zweiten Aldi ist nicht nur städtebaulich falsch , sondern auch formal so fehlerhaft, dass er trotz Satzungsbeschluss unwirksam ist. Die IGAB hofft, dass mit diesem Rechtsstreit endlich der Vorgehensweise der Stadt Darmstadt, wichtige Vorhaben auf dem Sonderweg des vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Inselpläne durchzusetzen, ein Riegel vorgeschoben wird. Mit fachanwaltlicher Hilfe rechtlich gegen den beschlossenen A 43 vorzugehen war aber nur möglich, weil ein direkter Nachbar dazu den Mut hat und viele Sponsoren bisher beigetragen haben, die Anwaltskosten aufzubringen. Der Aufwand für die weiteren Schritte ist erheblich und das Ende des nun gestarteten Rechtswegs unüberschaubar. Die IGAB bittet daher auch weiterhin um eine finanzielle Unterstützung des Klägers in Form von Spenden oder Einlagen in den Klagefonds mit der IBAN DE50 5089 0000 0031 2815 12.