Die gerichtliche Auseinandersetzung bezüglich des an der Reitbahn geplanten Aldi-Projektes war nach dem Satzungsbeschluss der Darmstädter Stadtverordnetenversammlung zum Bebauungsplan A 43 im Februar 2022 voraussehbar. Kläger ist ein unmittelbarer Nachbar, der von der IGAB und vielen Arheilger Bürgerinnen und Bürgern beraten und finanziell unterstützt wird. So konnte der von ihm beauftragte Fachanwalt am 14.02.2023 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel den Antrag stellen, den Bebauungsplan im Rahmen einer Normenkontrolle zu überprüfen, mit dem Ziel, dass dieser für unwirksam erklärt wird.

Inzwischen liegt auch die 38-seitige Begründung des Fachanwalts vor, die er dem VGH geschickt hat. Bezüglich der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages hebt er insbesondere den unzumutbaren Lärm hervor, dem der klagende Nachbar ausgesetzt wäre. Unter Einbeziehung der auch dem Gericht inzwischen vorliegenden Unterlagen der Stadt zur Entstehung des Bebauungsplanes A 43 führt er bezüglich der Begründetheit des Normenkontrollantrages insgesamt sechs Verfahrensfehler, sieben materielle Rechtsfehler und zwei Verstöße gegen gesetzliche Verbote an. Zu all diesen Punkten wird nicht nur der Sachverhalt dargestellt, sondern auch unter Bezug auf die Rechtslage bewiesen, dass der Bebauungsplan verfahrensmäßig nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, der Plan die aufgeführten materiellen Rechtsfehler aufweist, Rechtsverstöße festgestellt wurden und deshalb der Bebauungsplan für unwirksam zu erklären ist.

Vollständige Begründung und deren Zusammenfassung der Normenkontrollklage:

Am Zug ist nun die Gegenseite, die Stadt Darmstadt, denn um ihren Bebauungsplan und nicht um das Vorhaben der Firma Aldi geht es bei dem eingeleiteten Normenkontrollverfahren. Mit den bisher bekannten Schriftsätzen hat die Stadt die Auffassung vertreten, dass bezüglich Verfahren und materiellen Regelungen alles in Ordnung ist.

Die Überprüfung des Verfahrens durch einen Normenkontrollantrag ist eine Möglichkeit der juristischen Aufarbeitung mit dem Ziel, den Bebauungsplan für ungültig erklären zu lassen. Die zweite Chance, eine Änderung der überdimensionierten Bebauung herbeizuführen, besteht im Widerspruch gegen die Baugenehmigung, sobald diese erteilt worden ist. Die IGAB stellt sich auf einen länger andauernden Rechtsstreit ein und bittet um finanzielle Unterstützung für diese Wege. Die IBAN des Spendenkontos für den Erhalt des Ortskerns bei der Volksbank Darmstadt lautet: DE50 5089 0000 0031 2815 12.